Scheidungsfolgenvereinbarung

Um sich in gemeinsamem Einvernehmen scheiden zu lassen, müssen Ehepaare eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung unterschreiben. Dies ist ein Vertrag, in dem die Folgen der Scheidung vor der Gerichtsverhandlung abgeklärt werden. Wie wird eine solche Scheidungsvereinbarung getroffen, was ist dabei zu beachten und worin unterscheiden sich Scheidungs- und Trennungsvereinbarung?

Was wird mit der Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt?

Bei einer streitigen Scheidung werden die sogenannten Folgesachen vor Gericht ausgehandelt. Die Ehegatten können aber auch eine einvernehmliche Scheidung anstreben und sich im Vorfeld der gerichtlichen Verhandlung in Form einer Scheidungsvereinbarung bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung einigen. Festgelegt werden können darin unter anderem:

  • Unterhaltspflichten,
  • das Umgangs- und Sorgerecht für gemeinsame Kinder,
  • die Aufteilung von Hausrat und Vermögen,
  • Zugewinn- und Versorgungsausgleich,
  • Steuerfragen.

Neben der Scheidungsfolgenvereinbarung können Ehepaare auch eine sogenannte Trennungsvereinbarung schließen – einen Vertrag, der wichtige Vereinbarungen über die Zeit zwischen Trennung und Scheidung der Eheleute enthält. Regelungen über Trennungsfolgen können zum Beispiel das ausgeübte Sorgerecht über gemeinsame Kinder betreffen oder die Aufteilung von Hausrat. Die Ex-Partner können eine Trennungsvereinbarung notariell beurkunden lassen und diese gegebenenfalls in Verbindung mit der Scheidungsfolgenvereinbarung schließen.

Vorteile der Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung und die damit angestrebte einvernehmliche Scheidung können für die Ehegatten sehr vorteilhaft sein:

  1. Es fallen geringere Gerichtsgebühren an als bei der streitigen Scheidung, da die Scheidungsfolgen nicht aufwändig vor Gericht ausgehandelt werden müssen – das spart nicht nur Geld, sondern auch Zeit.
  2. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss sich nur ein Ehepartner rechtsanwaltlich vertreten lassen, wodurch auch geringere Anwaltskosten entstehen.
  3. Zuletzt lassen sich mit der Scheidungsfolgenvereinbarung nervenaufreibende Streitigkeiten vor Gericht umgehen, was letztlich nicht nur die Ehegatten, sondern auch gemeinsame Kinder vor extremem Stress und einer nervlichen Zerreißprobe bewahren kann.

Welche Form hat die Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist letztlich ein Vertrag, welchen die Ehepartner zum Teil formfrei – das heißt sogar nur mündlich – vereinbaren können. Vor Gericht stellt die Beweisbarkeit mündlicher Absprachen aber ein Problem dar, weshalb die Schriftform vorzuziehen ist. Einige Scheidungsfolgen unterliegen außerdem verpflichtenden gesetzlichen Formvorgaben. Als Regelungen innerhalb der Scheidungsfolgenvereinbarung müssen sie notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden. Das gilt unter anderem für Vereinbarungen über:

  • den Zugewinnausgleich
  • Ehegattenunterhalt vor Rechtskraft der Scheidung
  • den Versorgungsausgleich
  • sowie den Erbverzicht

Wann müssen Eheleute zum Notar?

Grundsätzlich steht es den Eheleuten frei, ob sie ihre Scheidungsfolgenvereinbarung mit einem Scheidungsanwalt ausarbeiten wollen oder sich dazu direkt an einen Notar wenden. Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts spricht, dass dieser stets die Interessen seines Mandanten vertreten wird. Notare hingegen dürfen die Ehepartner grundsätzlich nur unparteiisch beraten.

Wird eine einvernehmliche Scheidung angestrebt, muss sich nur einer der Ehepartner rechtsanwaltlich vertreten lassen. Damit im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung alle Belange der Ehepartner bestmöglich ausgehandelt werden, kann es aber eine gute Strategie sein, wenn auch der andere Ehegatte einen eigenen Scheidungsanwalt beauftragt.

Nachdem die Parteien die Scheidungsfolgenvereinbarung mit ihren Anwälten ausgearbeitet haben, wird diese zur Einhaltung der Formvorgaben einem Notar zur Beurkundung vorgelegt oder im Scheidungsverfahren vor Gericht protokolliert.

Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Höhe der Anwaltsgebühren berechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei der Scheidungsfolgenvereinbarung kommt es dabei wie generell bei der Scheidung auf den sogenannten Gegenstandswert bzw. Streitwert des Verfahrens an. Dies ist der Wert der in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelten Scheidungsfolgesachen.

Die Kosten für die notarielle Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Entscheidend ist hier die Höhe des Vermögenswertes, über den entschieden wird.

Die Scheidungsanwälte der Kanzlei Hasselbach beraten Sie an den zwei Standorten in Köln-Rodenkirchen und der Kölner Innenstadt kompetent und engagiert zu Ihrer Scheidung und erarbeiten mit Ihnen eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Franziska Hasselbach ist Fachanwältin für Familienrecht und hat in Köln bereits zahlreiche Scheidungsverfahren erfolgreich begleitet.