Internationale Scheidung in Köln

Wie hoch sind die Scheidungskosten in Köln?

Im Vorfeld einer Scheidung wollen sich viele Ehepartner bereits einen Überblick über die zu erwartenden Kosten verschaffen. Im Folgenden erfahren Sie, mit welchen Scheidungskosten Sie rechnen müssen und wie Ihr Scheidungsanwalt diese für Sie begrenzen kann.

Die Kosten für eine Scheidung setzen sich vornehmlich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden über Gebührensätze nach dem Verfahrenswert bzw. Streitwert bestimmt und sind den Gebührenvorschriften im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) zu entnehmen.

Der Streitwert wird über das gemeinsame Quartalsnettoeinkommen der Ehepartner berechnet. Verdienen die Ehepartner deutlich mehr, steigt dieser Satz entsprechend der gesetzlichen Gebührenvorschriften an. Außerdem kommen der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs und Kosten für weitere vor Gericht verhandelte Folgesachen zu den Gerichtsgebühren hinzu.

Anwaltsgebühren

Die Anwaltskosten einer Scheidung richten sich ebenfalls nach dem Streitwert und sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Für Dienstleistungen des Rechtsanwalts vor Gericht finden sich dort genaue Bestimmungen über die Höhe der Vergütung.

Bei außergerichtlichen Tätigkeiten hat der Rechtsanwalt mehr Freiheiten, wie viel er seinen Mandanten berechnet: Er kann eine Rahmengebühr nach dem RVG festlegen, über eine Vergütungsvereinbarung nach Stundensätzen oder pauschal abrechnen. Grenzen gibt es aber auch hier: So ist zum Beispiel gesetzlich geregelt, dass ein erstes Beratungsgespräch in Scheidungssachen höchstens 190 Euro zzgl. USt kosten darf.

Bei uns richten sich die Anwaltsgebühren für Beratung und Vertretung bei Scheidung und Rentenausgleich nach dem RVG. Sie zahlen für unsere spezialisierte fachanwaltliche Vertretung also das Gleiche wie für einen weniger qualifizierten Rechtsanwalt!

Für die Bearbeitung von Scheidungsfolgen wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich erheben wir zumindest die gesetzlichen Gebühren. Insbesondere bei Kindschaftssachen wie Umgangs- und Sorgerechtsfragen kann die Abrechnung allerdings nur nach Vereinbarung – also über einen Stundensatz oder pauschal – erfolgen, da die im RVG festgesetzten Gebühren den dafür erforderlichen zeitlichen Aufwand nicht abdecken. Eine zeitintensive Vorbereitung ist sehr wichtig, um Umgang und Sorgerecht vor Gericht erfolgreich zu erstreiten. Hier sollte nicht am zeitlichen Umfang der Beratung gespart werden, damit Ihre Scheidung für Sie erfolgreich abläuft.

Da sich bei einer Scheidung einzelne Fragen oft erst während des laufenden Verfahrens ergeben, lassen sich die endgültigen Anwaltskosten häufig nicht im Vorhinein abschätzen. Wir möchten unsere Mandanten umfassend und transparent beraten und die Kosten möglichst niedrig halten. Aus diesem Grund bearbeiten wir Ihre Anliegen nicht nur so schnell wie möglich, sondern informieren Sie vorab auch über anfallende Kosten.

Notargebühren bei einvernehmlicher Scheidung

Streben die Ehepartner eine einvernehmliche Scheidung an und schließen eine Scheidungsfolgenvereinbarung, so wird für einige Regelungen die notarielle Beurkundung vorausgesetzt. Die Gebühren zur Beauftragung eines Notars richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Entscheidend ist dabei die Höhe des Vermögenswertes, über den entschieden wird (sog. „Geschäftswert“).

Auch wenn bei der einvernehmlichen Scheidung Notargebühren entstehen, stellt diese Art der Scheidung oft eine finanzielle Entlastung dar. Die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelten Folgesachen müssen im Gerichtsverfahren nämlich nicht mehr verhandelt werden. Dadurch kann bei den Gerichtskosten gespart werden. Außerdem muss sich nur ein Ehepartner durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, was wiederum die Anwaltskosten senkt.

Ihr Scheidungsanwalt wird Sie darüber beraten, ob in Ihrem Fall eine einvernehmliche Scheidung in Betracht kommt.

Wer muss die Scheidungskosten zahlen?

Mit dem Wissen um die Kostenpunkte der Scheidung stellt sich die Frage, wie die Ehegatten diese unter sich aufteilen. Bei den Anwaltsgebühren lässt sich dies einfach beantworten: Wenn beide Ehepartner jeweils einen Scheidungsanwalt beauftragen, so trägt jeder die Kosten für seinen Anwalt.

Bei der einvernehmlichen Scheidung muss nur ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Die Kosten würden hier also bei dem Ehepartner anfallen, der den Anwalt beauftragt hat und den Scheidungsantrag vor Gericht stellt. Üblicherweise vereinbaren die Ehepartner aber vorher, dass die Anwaltskosten anteilig vom anderen Ehepartner mitgetragen werden.

Die Gerichtskosten müssen im Voraus bezahlt werden – und zwar von dem Ehepartner, der die Scheidung einreicht. Im Scheidungsbeschluss wird dann aber in der Regel entschieden, dass die Gerichtskosten zur Hälfte vom anderen Ehepartner getragen werden. Der Ehegatte, der die Gerichtskosten zunächst in voller Höhe gezahlt hat, kann sich also die Hälfte der Gebühren dann von seinem Ex-Partner zurückholen.

Dieser Tabelle können Sie beispielhaft entnehmen, welche Gerichtsgebühren und Anwaltskosten in Abhängigkeit vom Verfahrenswerts anfallen, je nachdem ob ein oder zwei Anwälte tätig werden:

Verfahrens- bzw. Gegenstandswert
(in EUR)
Gebühren für das Gericht  und einen Anwalt gesamt inkl. USt und Auslagenpauschale
(in EUR)
Gebühren für das Gericht und zwei Anwälte gesamt inkl. USt und Auslagenpauschale
(in EUR)
500 245,57 415,15
1.000 401,60 687,20
1.500 557,62 959,25
2.000 713,65 1.231,30
3.000 922,25 1.606,50
4.000 1.130,85 1.981,70
5.000 1.339,45 2.356,90
6.000 1.548,05 2.732,10
7.000 1.756,65 3.107,30
8.000 1.965,25 3.482,50
9.000 2.173,85 3.857,70
10.000 2.382,45 4.232,90
13.000 2.595,15 4.600,30
16.000 2.807,85 4.967,70
19.000 3.020,55 5.335,10
22.000 3.233,25 5.702,50
25.000 3.445,95 6.069,90
30.000 3.762,92 6.627,85
35.000 4.079,90 7.185,80
40.000 4.396,87 7.743,75
45.000 4.713,85 8.301,70

Prozesskostenhilfe

Bei finanzieller Bedrängnis haben Ehepartner die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (im Familienrecht spricht man von „Verfahrenskostenhilfe“) für ihre Scheidung zu beantragen. Der Staat übernimmt dabei die Gerichts- und eventuell auch die Anwaltskosten, denn jede Bürgerin und jeder Bürger soll seine Ansprüche vor Gericht geltend machen können. Teilweise müssen die Kosten nach dem Verfahren in Raten zurückgezahlt werden. Ihr Scheidungsanwalt der Kanzlei Hasselbach prüft, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe zusteht und beantragt diese für Sie.

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